ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Der power-ruhrgebiet GmbH für Einzelbuchungen

Eventreihe Power-Ruhrgebiet, Einzelbucher.


Stand September 2005

  1. Vertragspartner sind der Teil­neh­mer und der Ver­an­stal­ter, die power-ruhrgebiet GmbH mit Sitz in Duis­burg.

  2. Der Ver­trag zwi­schen Teil­neh­mer und Ver­an­stal­ter kommt durch die schrift­li­che Teilnah­me­be­stä­ti­gung nach An­mel­dung des Teil­neh­mers via Kont­akt­for­mu­lar im Internet, Fa­xan­meldung oder te­le­fo­ni­scher An­mel­dung zu­stan­de. Ei­ne An­mel­dung kann bis späte­stens 7 Werk­ta­ge vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn er­fol­gen.

  3. Der Bei­trag ist 7 Kalender­ta­ge vor Be­ginn der Ver­an­stal­tung fäl­lig. Soll­te die Zah­lung bis zum Ver­an­stal­tungs­ter­min nicht er­folgt sein, wird ei­ne pau­scha­le Nachbearbeitungs­ge­bühr von 10,00 € ver­ein­bart. Am Ver­an­stal­tungs­tag selbst ist nur Bar­zah­lung mög­lich. Bei An­mel­dun­gen im Na­men und Rech­nung ei­nes Drit­ten haf­tet der An­mel­den­de für die Ver­bind­lich­kei­ten des Drit­ten aus die­ser Ver­pflich­tung als Gesamtschuldner.

  4. Das Min­dest­al­ter des Teil­neh­mers be­trägt 16 Jah­re (bei der Ex­pe­di­ti­on Stahl), 12 Jahre (bei Ad­ven­tu­re Floß & Bi­ke & Wa­ter), so­wie 6 Jah­re (bei Fas­zi­na­ti­on Ka­nu).

  5. Alle Ak­ti­vi­tä­ten auf dem Was­ser set­zen aus­rei­chen­de Schwimm­fä­hig­kei­ten (Schwimmab­zei­chen in Bron­ze bzw. Frei­schwim­me­rab­zei­chen) vor­aus.

  6. Der Teil­neh­mer ist sich der Na­tur der Ver­an­stal­tung und ins­be­son­de­re der dar­aus resul­tie­ren­den Ri­si­ken be­wußt (Ak­ti­vi­tä­ten im Hoch­seil­pa­cours, Moun­tain­bi­ke fah­ren, Fluß- und Floß­fahr­ten etc.).

  7. Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, sich selbst­tä­tig über die gel­ten­den Si­cher­heits­be­stimmun­gen zu in­for­mie­ren und die dem Teil­neh­mer zur Ver­fü­gung ge­stell­te Ausrüstung ei­ner Si­cher­heits­prü­fung des Ver­an­stal­ters zu un­ter­zie­hen.

  8. Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, nach Mög­lich­keit ge­fähr­li­che Si­tua­tio­nen für sich, ande­re Teil­neh­mer und die Um­ge­bung zu ver­mei­den. Ins­be­son­de­re zählt da­zu das ungesicherte Be­nut­zen der Ein­rich­tun­gen, das Her­un­ter­wer­fen von Ge­gen­stän­den während der Veranstaltung und das unkontrollierte Ein- oder Aus­hän­gen von Si­che­run­gen.

  9. Den An­wei­sun­gen des Ver­an­stal­ters, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters und sei­ner Erfüllungs­ge­hil­fen ist Fol­ge zu lei­sten.

  10. Teilnehmer, die ge­gen die Si­cher­heits­be­stim­mun­gen ver­sto­ßen, an­de­re Teil­neh­mer ge­fähr­den oder den An­wei­sun­gen des Ver­an­stal­ters in schwer­wie­gen­der Art und Wei­se nicht Fol­ge lei­sten, kön­nen von der Ver­an­stal­tung ver­wie­sen wer­den, oh­ne daß der Ver­an­stal­ter ei­ne Pflicht zur Rück­er­stat­tung des Teil­neh­mer­be­tra­ges (auch nicht an­tei­lig) hat. Dies gilt auch bei grob fahr­läs­si­gem oder stö­ren­dem Ver­hal­ten des Teilnehmers so­wie den Ge­nuß von Dro­gen oder Al­ko­hol.

  11. Die Teil­neh­mer­zahl ist be­schränkt. Der Ver­an­stal­ter be­hält sich vor, im Vor­feld der Ver­an­stal­tung Teil­neh­mer oh­ne An­ga­be von Grün­den ge­gen Rück­zah­lung des Teilnahmebei­tra­ges von der Ver­an­stal­tung aus­zu­schlie­ßen. Er ver­pflich­tet sich, den Teilneh­mer hier­von un­ver­züg­lich zu in­for­mie­ren.

  12. Sollte Auf­grund von Wit­te­rungs­ein­flüs­sen oder son­sti­gen Fäl­len von hö­he­rer Ge­walt, oh­ne Ver­schul­den des Ver­an­stal­ters, die Ver­an­stal­tung nicht durch­ge­führt wer­den kön­nen, hat der Teil­neh­mer nur An­spruch auf Teil­nah­me an ei­ner Er­satz­ve­ran­stal­tung.

  13. Der Ver­an­stal­ter hat diesen Er­satz­ter­min spä­te­stens 14 Kalenderta­ge vor dem Veranstal­tungs­be­ginn dem Teil­neh­mer mit­zu­tei­len.

  14. Bei ei­ner Term­in­ver­schie­bung bzw. Aus­fall aus der vor­ge­nann­ten Zif­fer hat der Teilneh­mer kei­nen An­spruch auf Scha­den­er­satz oder An­spruch auf Rück­er­stat­tung des Teil­nah­me­be­tra­ges oder son­sti­ger ent­stan­de­ner Auf­wen­dun­gen.

  15. Eine Rück­er­stat­tung des Teil­nah­me­be­tra­ges bei Rück­tritt des Teil­neh­mers kann grund­sätz­lich nur bis 14 Kalenderta­ge vor dem Ver­an­stal­tungs­ter­min er­fol­gen. In diesem Fall muß ei­ne Be­ar­bei­tungs­ge­bühr von 20 % des Teil­nah­mebetra­ges, mindestens je­doch 15,00 € ein­be­hal­ten wer­den. Weist der Teil­neh­mer nach, daß ein Scha­den oder ei­ne Wert­min­de­rung über­haupt nicht ent­stan­den oder we­sent­lich niedriger als der vor­ge­nann­te Be­trag ist, ist nur die­ser Be­trag ein­zu­be­hal­ten. Bei einem spä­te­ren Rück­tritt des Teil­neh­mers vor der Ver­an­stal­tung er­folgt kei­ne Erstattung. Auch in die­sem Fall bleibt dem Teil­neh­mer der Nach­weis ge­stat­tet, daß ein Scha­den oder ei­ne Wert­min­de­rung über­haupt nicht ent­stan­den oder we­sent­lich niedriger ist, als der Teil­nah­mebe­trag.

  16. Bei Rück­tritt ver­sucht der Ver­an­stal­ter den Platz an­der­wei­tig zu ver­ge­ben. Soll­te dies nicht mög­lich sein, ist ei­ne Rück­er­stat­tung des Teil­nah­mebei­tra­ges nicht mög­lich.

  17. Teilnehmerplätze sind nicht über­trag­bar.

  18. Gut­schei­ne für die Teil­nah­me an ei­ner power-ruhrgebiet.de Ver­an­stal­tung ver­lie­ren nach Ab­lauf von 12 Mo­na­ten ih­re Gül­tig­keit.

  19. Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Sach­schä­den, es sei denn, sie wurden durch grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten sei­tens des Ver­an­stal­ters, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen verursacht.

  20. Schadensersatzansprüche aus Un­mög­lich­keit der Lei­stung und Ver­zug sind bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit des Ver­an­stal­ters auf den Er­satz des vor­her­seh­ba­ren Scha­dens begrenzt.

  21. Sonstige Schadensersatzansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Ansprüchen aus Personenschäden.

  22. Der Teil­neh­mer er­klärt sich da­mit ein­ver­stan­den, daß im Rah­men des mit ihm abgeschlos­se­nen Ver­tra­ges not­wen­di­ge Da­ten über sei­ne Per­son ge­spei­chert, ge­än­dert und/oder ge­löscht wer­den. Al­le per­sön­li­chen Da­ten wer­den sei­tens des Ver­an­stal­ters ab­so­lut ver­trau­lich be­han­delt.

  23. Alle Rech­te an Ton-, Film- und Vi­deo­auf­nah­men blei­ben dem Ver­an­stal­ter vorbehalten.

  24. Aufnahmen sei­tens der Teil­neh­mer sind nur für pri­va­te Zwecke zu­läs­sig.

  25. Jede öf­fent­li­che Auf­füh­rung, Über­tra­gung und Wie­der­ga­be von Auf­nah­men der Veranstal­tung, auch Nach­be­ar­bei­tun­gen, sind nur mit vor­he­ri­gem schrift­li­chem Einverständ­nis des Ver­an­stal­ters zu­läs­sig.

  26. Ergänzungen, Än­de­run­gen, Stor­nie­run­gen und Ne­ben­ab­re­den (gleich wel­cher Art) bedür­fen zu ih­rer Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen Be­stä­ti­gung des Ver­an­stal­ters. Dies gilt auch für die Ab­dingung des Schrift­forme­rfor­der­nis­ses.

  27. Sofern ei­ne oder meh­re­re Be­stim­mun­gen der All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen un­wirk­sam sind oder wer­den, be­rührt das die Gül­tig­keit des Ver­tra­ges und der üb­ri­gen Bestimmun­gen nicht. Für den Fall der Nich­tig­keit ein­zel­ner Be­stim­mun­gen gilt die Rege­lung, die der ur­sprüng­lich vor­ge­se­he­nen wirt­schaft­lich am näch­sten kommt und recht­lich zu­läs­sig ist.

  28. Es gel­ten die All­ge­mei­nen Ge­schäfts- so­wie Teil­nah­me­be­din­gun­gen des Ver­an­stal­ters und das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand sind so­weit das zu­läs­si­ger­wei­se ver­ein­bart wer­den kann- der Sitz des Ver­an­stal­ters.